Vermietung von Gewerberäumen und Gewerbeflächen

Allgemeine Ordnungsbestimmungen

Der Mieter hat von den Mieträumen nur den vertragsmäßigen Gebrauch zu machen und sie sorgfältig zu reinigen. Die gesetzlich festgelegten Lärmschutz- und Umweltbestimmungen sind einzuhalten. Für Zuwiderhandlungen ist der Mieter verantwortlich.

Außerhalb der Mieträume, also in bzw. auf den gemainschaftlich genutzten Räumen und Flächen dürfen ohne besondere Vereinbarung keinerlei Gegenstände abgestellt und gelagert werden.

Wenn der Vermieter hierzu keine besondere Erlaubnis erteilt, haftet der Mieter für alle entstehenden Schäden. Fahrzeuge des Mieters und seiner Arbeitnehmer dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters und auf den angewiesenen Plätzen abgestellt werden. Fremde Fahrzeuge dürfen sich nur während der zum Auf- und Abladen erforderlichen Zeit auf dem Grundstück aufhalten.

Der gewerbliche Müll ist von jedem Erzeuger von Müll gemäß Anschluß- und Benutzerzwang in geeigneten Behältern zwischenzulagern und durch vertragliche Regelungen von den zuständigen Entsorgungsunternehmen entsorgen zu lassen.

Auf dem Betriebsgelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

Das Waschen von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände ist nicht gestattet.

Bauliche Veränderungen am Mietgegenstand sind mit dem Vermieter abzustimmen.

Das gesamte Objekt wird von einem Wachschutz - Unternehmen bewacht.

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